Auch dann wenn der Tierhalter nur über eine kleine Wohnung verfügt, muss dieser seine Tiere artgerecht halten. Es ist nicht artgerecht, wenn eine Wasserschildkröte in einer Wolldecke gehalten wird und sie die Möglichkeit zum Schwimmen nur in einer Stapelbox oder Plastikschüssel hat. Weil dies der Schildkröte nicht besonders gefiel, hatte der Halter eine Freischwimmmöglichkeit gestaltet, indem er das Tier an einer selbstgebauten Boje befestigte und im Teich einer öffentlichen Parkanlage schwimmen lies.
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VG Gelsenkirchen, 12.01.2012 - Az: 16 L 1319/11 und 16 K 4995/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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