In der Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht besteht seit längerem Einigkeit darüber, daß der Mieter einen Anspruch auf das Erreichen einer bestimmten, angenehmen, Raumtemperatur hat. Nunmehr wurde obergerichtlich geklärt, dass auch die Mieter von Gewerberäumlichkeiten, namentlich Büroräumlichkeiten, eine bestimmte Mindesttemperatur beanspruchen können. Nach Einschätzung des Gerichts kann eine tatsächlich erreichte Temperatur von 20 °C erwartet werden. Das wird wohl vor allem dann gelten müssen, wenn -wie im verhandelten Fall - die Mitarbeiter in den Büros im Wesentlichen sitzende, bewegungsarme Tätigkeiten ausüben.
OLG München - Az: 5 U 2889/98
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