Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht eine Eigenbedarfskündigung trotz tatsächlich bestehenden Eigenbedarfs des Vermiters für unwirksam, weil der Vermieter dem gekündigten Mieter eine Wohnung für 1.200 DM Miete je Monat angeboten hatte, für die laut Mietspiegel jedoch ein Mietzins von 593 DM ortsüblich gewesen wäre.
Denn es gilt der Grundsatz, dass der Vermieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs dem Mieter grundsätzlich - sofern es diese Möglichkeit gibt - eine andere Wohnung anzubieten hat. Der Vermieter muss die Ersatzwohnung aber auch zu einem akzeptablen Mietpreis zur Verfügung stellen.
Unter Berücksichtigung aller laufenden Aufwendungen errechnete das Gericht eine Höchstgrenze von 890 DM monatlich für die fragliche Wohnung. Da der Vermieter diese Höchstgrenze überschritten hatte, musste der Mieter die angebotene Ersatzwohnung nicht akzeptieren und auch nicht ausziehen.
Denn in dieser Situation kann es dem Mieter nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Ersatzwohnung abgelehnt hat. Der Vermieter ist hier seiner „Angebotspflicht“ nicht nachgekommen, denn er hat nur pro forma ein Angebot gemacht.
Denn es gilt der Grundsatz, dass der Vermieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs dem Mieter grundsätzlich - sofern es diese Möglichkeit gibt - eine andere Wohnung anzubieten hat. Der Vermieter muss die Ersatzwohnung aber auch zu einem akzeptablen Mietpreis zur Verfügung stellen.
Unter Berücksichtigung aller laufenden Aufwendungen errechnete das Gericht eine Höchstgrenze von 890 DM monatlich für die fragliche Wohnung. Da der Vermieter diese Höchstgrenze überschritten hatte, musste der Mieter die angebotene Ersatzwohnung nicht akzeptieren und auch nicht ausziehen.
Denn in dieser Situation kann es dem Mieter nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Ersatzwohnung abgelehnt hat. Der Vermieter ist hier seiner „Angebotspflicht“ nicht nachgekommen, denn er hat nur pro forma ein Angebot gemacht.
LG Mannheim, 18.10.1995 - Az: 4 S 87/95
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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