Hat sich ein Mieter einer Eigenbedarfskündigung gebeugt und ist ausgezogen, so ist der Vermieter dem ehemaligen Mieter zu Schadenersatz verpflichtet, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, daß der Eigenbedarf vorgeschoben war. Hat der Vermieter eine Zweitwohnung einem Dritten und später dem Mieter selbst zum Kauf angeboten und dem Mieter nach dessen Ablehnung aufgrund von Eigenbedarf gekündigt, so ist von einer vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung auszugehen.
AG München, 04.07.2003 - Az: 433 C 6556/03
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!
Verifizierter Mandant
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!