Bei Auszug des Mieters stellte der Vermieter fest, daß ein mittlerweile 20 Jahre alter Elektroherd fehlte. Daher schaffte der Vermieter einen Ersatz an und verlangte vom ehemaligen Mieter Kostenersatz.
Der Mieter war jedoch zu einer finanziellen Beteiligung nicht bereit, u.a. auch, weil er sich nicht für das Verschwinden verantwortlich sah.
Das Gericht wies die daraufhin vom Vermieter erhobene Zahlungsklage ab, da selbst dann, wenn der Mieter den Herd eigenmächtig entfernt hätte, der resultierende Schaden gem. dem Prinzip "neu für alt" zu berechnen wäre und der Restwert des mehr als 20 Jahre alten Herdes bei fast Null liegt.
Wird nämlich eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, führt dies zu einer Werterhöhung, die vom Schadensersatzanspruch abzusetzen ist. Für den vorliegenden Fall verbleibt dann allerdings kein Restwert mehr, der zu ersetzen wäre.
Der Mieter war jedoch zu einer finanziellen Beteiligung nicht bereit, u.a. auch, weil er sich nicht für das Verschwinden verantwortlich sah.
Das Gericht wies die daraufhin vom Vermieter erhobene Zahlungsklage ab, da selbst dann, wenn der Mieter den Herd eigenmächtig entfernt hätte, der resultierende Schaden gem. dem Prinzip "neu für alt" zu berechnen wäre und der Restwert des mehr als 20 Jahre alten Herdes bei fast Null liegt.
Wird nämlich eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, führt dies zu einer Werterhöhung, die vom Schadensersatzanspruch abzusetzen ist. Für den vorliegenden Fall verbleibt dann allerdings kein Restwert mehr, der zu ersetzen wäre.
LG Berlin, 28.10.2005 - Az: 65 S 152/05
ECLI:DE:LGBE:2005:1028.65S152.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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