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3D-Luftbilder von Privatgrundstücken verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Mietrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Niemand muss hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne Zustimmung weltweit öffentlich verbreitet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn dadurch Bereiche sichtbar werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt das Informationsinteresse der Nutzer und die wirtschaftlichen Interessen des Diensteanbieters. Dem Betroffenen steht ein Unterlassungsanspruch zu, der auch die Löschung der Darstellungen aus den Diensten umfasst.

Luftbilder von Privatgrundstücken im Internet

Betreiber von Kartendiensten bilden die Erdoberfläche auf Grundlage von Luft- und Satellitenbildern dreidimensional ab. Nutzer können dabei Neigungswinkel und geografische Ausrichtung verändern und Gebäude sowie Grundstücke aus nahezu allen Perspektiven betrachten. Streitig ist, ob der Eigentümer und Bewohner eines Grundstücks die Veröffentlichung derartiger Darstellungen dulden muss oder ob er die Unterlassung der Verbreitung verlangen kann. Im zu entscheidenden hatte der Kläger, der mit seiner Familie ein Wohnhaus bewohnt, den Darstellungen widersprochen, sodass das Bildmaterial für die Nutzer teilweise unkenntlich gemacht war. Er verlangte darüber hinaus Unterlassung und Löschung der dreidimensionalen Darstellungen seines Grundstücks.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Ob daneben ein Anspruch aus besonderem Datenschutzrecht besteht, konnte offenbleiben, wenn bereits das allgemeine Zivilrecht zum Erfolg führt.

Liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor?

Ein Eingriff liegt vor, wenn Abbildungen eines bewohnten Grundstücks weltweit über Online-Dienste verbreitet werden. Ob der Anspruchsteller das Grundstück mit seiner Familie tatsächlich bewohnt, kann das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO etwa aufgrund von Meldebescheinigungen und Grundbuchauszügen feststellen.

Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit nicht aus dem Eingriff selbst, sondern erst aus einer umfassenden Interessenabwägung. Diese fällt zugunsten des Betroffenen aus: Niemand muss hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne Zustimmung öffentlich, hier weltweit, verbreitet werden, jedenfalls wenn hierdurch Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind (a.A. LG Itzehoe, GRUR-RS 2020, 14301).

Maßgeblich ist, dass die Aufnahmen auch Bereiche zeigen, die für den Publikumsverkehr von der Straße aus nicht sichtbar sind, etwa den rückwärtigen Grundstücksbereich. Diese Bereiche sind öffentlicher Kontrolle und Beobachtung entzogen. Die Darstellungen zeigen damit nicht nur das, was einem vor Ort anwesenden Betrachter ohnehin ohne Weiteres zugänglich wäre (vgl. BVerfG, 02.05.2006 - Az: 1 BvR 507/01; BGH, 09.12.2003 - Az: VI ZR 373/02; BGH, 05.11.2024 - Az: VI ZR 110/23).

Schutz der häuslichen Zurückgezogenheit

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwei Aspekte: Zum einen die Entfaltung der Persönlichkeit nach außen in der Gesellschaft, zum anderen einen autonomen Bereich der Zurückgezogenheit, der die Persönlichkeitsbewahrung nach innen ermöglicht. Dieser Schutzbereich ist einer Verobjektivierung nur begrenzt zugänglich, weil es dem Grundrechtsträger selbst zusteht, zu entscheiden, in welchem Maße er seine Persönlichkeit nach außen entfaltet oder nach innen bewahrt. Der Verweis auf die kommunikative Natur des Menschen greift daher nicht, wenn nicht die berufliche oder sonstige Sozialsphäre, sondern die häusliche Zurückgezogenheit betroffen ist. Der Schutzraum geht nicht dadurch verloren, dass der Betroffene am sozialen Leben teilnimmt. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn er seine Wohn- und Lebensverhältnisse selbst durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hat.

Auch wenn kein Eindringen in den Wohnraum selbst erfolgt und Art. 13 GG daher nicht einschlägig ist, erstreckt sich der räumliche Rückzugsbereich auf das gesamte befriedete Grundstück. Aus den Darstellungen lassen sich Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise ziehen, etwa anhand von Grundstücksgröße und Gestaltung der Außenanlagen. Zudem können potenziell sicherheitsrelevant die Zugänge zum Grundstück offengelegt werden. Sind die Darstellungen vergrößerbar und zeigen sie die Grundstücksgrenzen, steigert dies die Belastungswirkung (vgl. BGH, 05.11.2024 - Az: VI ZR 110/23).

Bei der Bewertung der Belastungswirkung ist zu berücksichtigen, dass Daten heute nicht isoliert vorliegen, sondern, auch mit Hilfe fortschreitender Künstlicher Intelligenz, verknüpft werden können (a.A. LG Itzehoe, GRUR-RS 2020, 14301). Veröffentlicht der Diensteanbieter nicht den Namen der Grundstücksberechtigten, lässt sich dieser über weitere Datenquellen anhand der Anschrift ermitteln. So lassen sich Schlüsse darüber ziehen, welche Personen an welcher Adresse auf welche Weise leben. Wer Daten erhebt und bereitstellt, muss sich an den mit solchen Verknüpfungen einhergehenden Belastungswirkungen messen lassen. Andernfalls könnte sich jeder Datenerheber unter Verweis auf die begrenzte Aussagekraft der isolierten Daten einer Verantwortlichkeit für deren erwartbare Verknüpfung entziehen.

Belastungssteigernd wirkt, dass die Bildaufnahmen durch nicht angekündigte Überflüge aus großer Höhe gewonnen werden und damit heimlich, unter „Ausspähung“ (vgl. BGH, 05.11.2024 - Az: VI ZR 110/23), erfolgen. Dem Einzelnen wird so die Möglichkeit genommen, sein Grundstück vor einem Überflug auch in solchen Bereichen zu schützen, in denen er dies gewöhnlich nicht für erforderlich halten muss, weil sie von außen nicht sichtbar sind. Natürliche Schutzbarrieren wie Bepflanzung oder bauliche Maßnahmen wie Zäune werden dadurch durchbrochen.

Auf die subjektive Zielrichtung des Diensteanbieters kommt es nicht an, da das Maß der Persönlichkeitsbeeinträchtigung unabhängig davon besteht (a.A. LG Itzehoe, GRUR-RS 2020, 14301).


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LG Frankfurt/Main, 24.09.2026 - Az: 2-03 O 388/25

ECLI:DE:LGFFM:2026:0924.2.03O388.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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