Mietet ein gerichtlich bestellter Sachverständiger seine Büroräume von einer Gesellschaft, die eine Prozesspartei mittelbar nach § 17 AktG beherrscht, kann aus Sicht einer vernünftigen Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit bestehen. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Befangenheit, sondern die objektiv nachvollziehbare Befürchtung, der Sachverständige wolle Konflikte mit seiner Vermieterin vermeiden.
Auf eine tatsächliche Befangenheit kommt es nicht an. Ausreichend ist, dass aus der Sicht einer „vernünftigen, nüchtern denkenden Partei“ die Befürchtung gerechtfertigt erscheint, der Sachverständige werde nicht objektiv, sondern einseitig urteilen. Das Gericht hat sich dabei in die Rolle der Partei zu versetzen, die den Ablehnungsantrag gestellt hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Auflage, § 42 Rdnr. 8, 9).
Der Ablehnungsantrag muss gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen gestellt werden. Wird diese Frist eingehalten, ist das Gesuch zulässig. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist nach §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthaft.
Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige seine Büroräume von einer Gebietskörperschaft gemietet. Die Hausverwaltung erfolgte über eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, die ihrerseits die klagende Vermieterin des Rechtsstreits zu einem überwiegenden Anteil hielt. Die Gebietskörperschaft beherrschte damit die Partei mittelbar. Dieser Vortrag der ablehnenden Partei war von der Gegenseite nicht substantiiert bestritten worden und konnte daher zugrunde gelegt werden.
Dabei ist unerheblich, ob sich der Sachverständige tatsächlich von einem solchen Interesse leiten lässt. Maßgeblich ist allein, ob aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass dies geschehen könnte. Ein Mietverhältnis über die Büroräume bildet eine wesentliche Grundlage für den Betrieb eines Sachverständigenbüros. Die wirtschaftliche Bedeutung des Mietverhältnisses für den Sachverständigen stützt daher die Besorgnis.
Es bleibt daher die berechtigte Befürchtung, der Sachverständige könnte aus Rücksicht auf den Frieden mit seiner Vermieterin und der Muttergesellschaft ein möglicherweise für die Partei nachteiliges Gutachten nicht vollkommen unparteiisch und objektiv erstatten.
Wann kann ein Sachverständiger wegen Befangenheit abgelehnt werden?
Nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 ZPO kann ein gerichtlicher Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Erforderlich ist ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der vorgetragene Umstand vom verständigen Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung weckt, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.Auf eine tatsächliche Befangenheit kommt es nicht an. Ausreichend ist, dass aus der Sicht einer „vernünftigen, nüchtern denkenden Partei“ die Befürchtung gerechtfertigt erscheint, der Sachverständige werde nicht objektiv, sondern einseitig urteilen. Das Gericht hat sich dabei in die Rolle der Partei zu versetzen, die den Ablehnungsantrag gestellt hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Auflage, § 42 Rdnr. 8, 9).
Der Ablehnungsantrag muss gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen gestellt werden. Wird diese Frist eingehalten, ist das Gesuch zulässig. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist nach §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthaft.
Wodurch kann eine Nähebeziehung zu einer Partei entstehen?
Eine Nähebeziehung kann sich auch aus mittelbaren Verbindungen ergeben. Vermietet eine Gesellschaft Büroräume an den Sachverständigen und wird diese Gesellschaft ihrerseits von einem Unternehmen beherrscht, das auch die Prozesspartei mittelbar im Sinne von § 17 AktG beherrscht, kann hieraus eine Verbindung zwischen Sachverständigem und Partei folgen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige über das Mietverhältnis in einer wirtschaftlichen Beziehung zu einem Unternehmen steht, das zugleich der Konzernstruktur der Partei angehört.Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige seine Büroräume von einer Gebietskörperschaft gemietet. Die Hausverwaltung erfolgte über eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, die ihrerseits die klagende Vermieterin des Rechtsstreits zu einem überwiegenden Anteil hielt. Die Gebietskörperschaft beherrschte damit die Partei mittelbar. Dieser Vortrag der ablehnenden Partei war von der Gegenseite nicht substantiiert bestritten worden und konnte daher zugrunde gelegt werden.
Warum begründet die Vermietereigenschaft die Besorgnis der Befangenheit?
Die mittelbare aktienrechtliche Beherrschung der Partei durch die Vermieterin des Sachverständigen führt zu einer Nähebeziehung, die aus Sicht der gegnerischen Partei Anlass zur Sorge gibt. Es besteht die Befürchtung, der Sachverständige könne sich bei der Gutachtenerstellung von dem Interesse leiten lassen, mit seiner Vermieterin nicht in Konflikt zu geraten.Dabei ist unerheblich, ob sich der Sachverständige tatsächlich von einem solchen Interesse leiten lässt. Maßgeblich ist allein, ob aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass dies geschehen könnte. Ein Mietverhältnis über die Büroräume bildet eine wesentliche Grundlage für den Betrieb eines Sachverständigenbüros. Die wirtschaftliche Bedeutung des Mietverhältnisses für den Sachverständigen stützt daher die Besorgnis.
Kann die Größe des Vermieters die Besorgnis ausräumen?
Die Besorgnis wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Vermieterin samt ihren Tochterunternehmen eine sehr große Zahl von Wohn- und Geschäftsraumeinheiten vermietet (im entschiedenen Fall rund 72.000 Einheiten) und das Mietverhältnis des Sachverständigen insoweit Teil eines Massengeschäfts ist. Die Größe und Wirtschaftsmacht des Vermieters zeigt lediglich dessen Bedeutung auf dem Markt. Sie sagt nichts darüber aus, wie Informationen innerhalb des Konzerns fließen. Weder der Sachverständige noch die Parteien kennen die internen Informationswege zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften.Es bleibt daher die berechtigte Befürchtung, der Sachverständige könnte aus Rücksicht auf den Frieden mit seiner Vermieterin und der Muttergesellschaft ein möglicherweise für die Partei nachteiliges Gutachten nicht vollkommen unparteiisch und objektiv erstatten.
LG München I, 18.08.2026 - Az: 13 T 5495/26
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