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Baumwurzeln im Abwasserrohr: Wer zahlt die Rechnung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wachsen Wurzeln von Straßenbäumen in das Entwässerungsrohr eines Grundstücks und verstopfen es, kann der Grundstückseigentümer die Kosten der Beseitigung vom Eigentümer des Baumes ersetzt verlangen. Die straßenrechtliche Duldungspflicht erfasst nur unvermeidbare, vegetationstypische Einwirkungen wie Laubfall oder Schatten, nicht aber einen Wurzeleinwuchs, der Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht.

Wurzeleinwuchs in Abwasserleitungen

Dringen Wurzeln von Straßenbäumen in das Regenwasserabflussrohr eines Grundstücks ein und verstopfen dieses, stellt sich die Frage, wer die Kosten der Beseitigung trägt. Behebt der Grundstückseigentümer die Störung selbst, kommt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Eigentümer des Baumes in Betracht. Dieser beruht auf §§ 1004, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.

Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über die Kosten für die Instandsetzung eines Regenwasserkanals, dessen Rohr von der Grundstücksgrenze bis zum Fahrbahnrand wegen Wurzelbewuchses ausgetauscht werden musste. Die Kosten wurden teilweise bereits gezahlt, teilweise stand die Begleichung der Rechnung noch aus.

Wer ist anspruchsberechtigt und wer ist Anspruchsgegner?

Anspruchsberechtigt ist der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, dem der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Störer zusteht. Anspruchsgegner ist der Eigentümer des Straßenbaums, der als Störer im Sinne dieser Norm anzusehen ist. Ob daneben Verkehrssicherungspflichten, etwa zur Kontrolle der Entwässerungskanäle auf Wurzeleinwuchs, einen anderen Verantwortlichen treffen, ist für den Aufwendungsersatzanspruch ohne Bedeutung, solange nicht Ansprüche aus der Verletzung solcher Pflichten geltend gemacht werden.

Wie wird die Verursachung durch den Straßenbaum nachgewiesen?

Voraussetzung ist, dass die Eigentumsbeeinträchtigung dem Baumeigentümer zurechenbar ist. Der Nachweis kann durch Zeugenaussagen über Anlass und Umfang der durchgeführten Arbeiten sowie durch Schreiben und Abrechnungen der ausführenden Betriebe geführt werden. Zur Feststellung der Ursache greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Dieser ist erbracht, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so gewöhnlich erscheint, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls an Bedeutung verlieren (vgl. Musielak/Voit/Foerste, ZPO, § 286 Rn. 23). Befinden sich in unmittelbarer Nähe der Schadensstelle Straßenbäume, die dort bereits seit mehreren Jahren stehen, spricht dies typischerweise für eine Verursachung durch deren Wurzeln. Dass es in der Umgebung keine vergleichbar wurzelnden Pflanzen gibt, stützt diese Annahme zusätzlich.

Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und beweist, die die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs begründen. Die bloße Behauptung, Wurzeln von Pflanzen aus einem weit entfernten Innenhof seien unter dem Gebäude hindurch bis in den Straßenbereich gewachsen, genügt hierfür nicht, sondern ist lebensfremd. Auch die pauschale Behauptung, an anderer Stelle sei ein Rohrteil durchgerostet gewesen, steht dem nicht entgegen, wenn die abgerechneten Arbeiten ausschließlich die wurzelverwachsene Leitung im Außenbereich betrafen. Vorliegend war ein gesondert erwähntes, verrottetes Rohrteil nebst Hausanschlusskasten nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Rechnung und daher unerheblich.

Muss der Grundstückseigentümer den Wurzeleinwuchs dulden?

Eine Duldungspflicht nach § 16 Abs. 3 BerlStrG schließt den Anspruch nicht aus. Nach dieser Vorschrift sind Bepflanzungen der Straßen, insbesondere mit Bäumen, grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Eigentümer und Besitzer angrenzender Grundstücke haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers sowie die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Eingriffe von ihrer Seite bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde und der für die Pflege der öffentlichen Grünanlagen zuständigen Stelle.

Die Duldungspflicht ist nach zutreffender Auslegung auf solche Einwirkungen beschränkt, die auch bei Durchführung ordnungsgemäßer Pflegemaßnahmen unvermeidbar vegetationstypisch sind. Dazu zählen Verschattung, Laubwurf, Astabfall und allgemeines, grundstücksübergreifendes Wurzelwachstum. Nicht erfasst sind Einwirkungen, die im Fall ihres Auftretens fachgerechte Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen am Bewuchs auslösen. Der Einwuchs von Wurzeln in eine Entwässerungsleitung ist damit keine hinzunehmende, sondern eine abhilfefähige Beeinträchtigung.

Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach die Beobachtung von Wurzelwuchs in Abwasseranlagen als verkehrssicherungspflichtige Maßnahme anzusehen ist (vgl. BGH, 24.08.2017 - Az: III ZR 574/16). Zwar betraf jene Entscheidung die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die hier nicht Streitgegenstand war. Ihr Inhalt ist aber insoweit übertragbar, als Wurzeleinwuchs nicht schlechthin wie Schatten oder Laubfall hinzunehmen ist, sondern Vorsorge und Beseitigung erforderlich sein können. Wäre der Eigentümer zur Duldung verpflichtet, könnten mit Rücksicht auf Wurzelwuchs kaum Verkehrssicherungspflichten entstehen.

Welche Ansprüche bestehen bei Selbstvornahme der Beseitigung?

Beseitigt der Eigentümer die Beeinträchtigung selbst, kann er vom nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichteten Störer Ersatz der zur Beseitigung erforderlichen Aufwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verlangen (vgl. BGH, 04.02.2005 - Az: V ZR 142/04). Der Anspruch umfasst bereits gezahlte Beträge und, soweit die Rechnung noch offen ist, die Freistellung von der Forderung des Unternehmers.


LG Berlin, 09.07.2018 - Az: 28 O 224/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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