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Spucken gegen die Wohnungstür als verbotene „Kontaktaufnahme“ trotz Gewaltschutzanordnung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im Spucken gegen die Wohnungseingangstür in einem Mehrfamilienhaus liegt ein Verstoß gegen ein in einem Gewaltschutzverfahren erlassenes Kontaktaufnahmeverbot. Ein Verbot, „in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen“, ist hinreichend bestimmt und erfasst auch nonverbale, einseitige Botschaften, die an die geschützte Person gerichtet sind.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zwischen Nachbarn war im Wege der einstweiligen Anordnung eine Gewaltschutzanordnung ergangen, die dem Antragsgegner unter anderem untersagte, in irgendeiner Form Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen. Die Anordnung war mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen und wurde dem Antragsgegner zugestellt. Später spuckte dieser im Vorbeigehen gezielt gegen die Wohnungseingangstür der Antragstellerin.

Ist ein Verbot der Kontaktaufnahme „in irgendeiner Form“ bestimmt genug?

Ein Vollstreckungstitel muss so bestimmt sein, dass sich für den Verpflichteten ohne weiteres ergibt, zu welchem Verhalten er verpflichtet ist (vgl. BGH, 04.03.1993 - Az: IX ZB 55/92; MüKoZPO/Götz, § 704 Rn. 8). Dies ist bei dem Verbot, „in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen“, der Fall. Das Verbot muss nicht jede einzelne mögliche Verletzungshandlung aufführen.

Nach der zu § 890 ZPO entwickelten Kerntheorie umfasst ein in einem Unterlassungstitel ausgesprochenes Verbot nicht nur die mit der verbotenen Form identischen Handlungen. Erfasst sind auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. In Gewaltschutzsachen sind zudem an die Bestimmtheit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Dem Titel soll vielmehr möglichst zur Durchsetzung verholfen werden (vgl. Prütting/Helms/Hammer, 7. Aufl. 2026, § 86 Rn. 10; BeckOGK/Billhardt, Stand: 01.04.2026, FamFG § 96 Rn. 30).

Was umfasst der Begriff der Kontaktaufnahme?

Ein Verbot, in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, ist weit gefasst. Es beschränkt sich nicht auf verbale Kommunikation, sondern erfasst auch nonverbale, einseitige Kontaktaufnahmen. Maßgeblich ist, ob mit dem Verhalten eine Botschaft an die geschützte Person gerichtet wird.

Vorliegend vermittelte das Spucken gegen die Wohnungseingangstür vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten bestehenden Konflikte eine an die Antragstellerin gerichtete nonverbale Missachtungs- und Ablehnungsbotschaft. Hierfür sprach insbesondere:
  • Die Handlung erfolgte nicht an einem beliebigen Ort, sondern unmittelbar auf der Wohnungseingangstür innerhalb des Mehrfamilienhauses und damit im unmittelbaren Nahbereich der Antragstellerin.
  • Die Spuckspuren blieben sichtbar auf der Tür und wurden von der Antragstellerin bei der Nutzung ihrer Wohnung wahrgenommen, was durch ein Lichtbild dokumentiert war.
  • Dem Antragsgegner war bewusst, dass die Antragstellerin die Spuren wahrnehmen muss, da die Tür den Zugang zur Wohnung bildet und sich dort auch der Briefeinwurfschlitz befindet.

Ist eine persönliche Begegnung für eine Kontaktaufnahme erforderlich?

Eine Kontaktaufnahme setzt keine unmittelbare persönliche Begegnung voraus. Dass die Handlung ohne Begegnung erfolgt, der Handelnde sich unbeobachtet fühlt und offenbar nicht in eine weitere Kommunikation treten will, steht der Einordnung als an die geschützte Person gerichtete Kommunikation nicht entgegen. Entsprechend liegt auch in einem anonymen Anruf mit sofortigem Auflegen (vgl. Breuers in: jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 10.03.2026, § 1 GewSchG Rn. 37) oder in einem heimlichen Klingeln an der Wohnungstür (vgl. OLG Zweibrücken, 21.02.2022 - Az: 2 WF 22/22) eine verbotene Kontaktaufnahme.


OLG Hamburg, 02.06.2026 - Az: 12 WF 53/26

ECLI:DE:OLGHH:2026:0602.12WF53.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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