Eine Räumung von Wohnraum im Wege der einstweiligen Verfügung setzt eine konkrete, vom Mieter ausgehende Gefahr für Leib oder Leben voraus, die substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss. Bloße Mutmaßungen darüber, dass nur der Mieter als Verursacher eines gefährdenden Verhaltens in Betracht komme, reichen hierfür nicht aus.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Im vorliegend zu entscheidenden Fall konnte ein als Zeuge benannter Mitarbeiter des Vermieters zwar bekunden, vor dem Fenster der Mieterwohnung Flaschen auf einer Grünfläche liegen gesehen zu haben. Ein tatsächliches Herauswerfen der Flaschen aus dem Fenster hatte er jedoch nicht beobachtet. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Flaschen auch von dritten Personen dort abgelegt worden waren, fehlte es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der behaupteten Gefährdung.Räumungsverfügung nach § 940a ZPO
Die Räumung von Wohnraum im Wege einer einstweiligen Leistungsverfügung ist nach § 940a Abs. 1 ZPO nur unter engen Voraussetzungen möglich: entweder bei verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben (vgl. LG Bonn, 12.03.2014 - Az: 6 T 50/14; Vollkommer, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Auflage 2016, § 940a ZPO, Rn. 3). Grundsätzlich kann die Räumung von Wohnräumen unter besonderer Dringlichkeit auch im Eilverfahren verlangt werden (vgl. LG Hamburg, 10.12.2014 - Az: 334 O 251/14). Angesichts der besonderen Bedeutung der Wohnung und der mit einer Räumung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache sind an die Bejahung eines Verfügungsgrundes jedoch hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 940a ZPO, Rn. 14; Börstinghaus, NJW 2014, Seiten 2225 f.; Hinz, NZM 2005, Seiten 841 ff.).Urteil freischalten
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AG Brandenburg, 21.04.2017 - Az: 31 C 37/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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