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Prozessstandschaft bei Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ansprüche eines Miteigentümers gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 f. BGB können gemäß § 1011 BGB nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft mit dem Ziel der Leistung an alle Miteigentümer geltend gemacht werden. Ob der Anspruchsgegner „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs; ein späterer Erwerb des Miteigentums durch den Anspruchsgegner ändert daran nichts.

Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, kann jeder Miteigentümer nach § 1011 Halbsatz 1 BGB Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Die Norm erweitert die Rechtsstellung des einzelnen Miteigentümers dahingehend, dass er nicht nur eigene Rechte bezüglich seines Bruchteils, sondern auch Rechte der übrigen Miteigentümer in Bezug auf die gesamte Sache durchsetzen kann. Es handelt sich dabei um einen Fall zwingender gesetzlicher Prozessstandschaft (vgl. BGH, 23.01.1981 - Az: V ZR 146/79; BGH, 10.04.1997 - Az: III ZR 104/96).

Zu den Ansprüchen aus dem Eigentum in diesem Sinne zählen auch die obligatorischen Nutzungsersatzansprüche nach §§ 987 f. BGB, die das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis regeln (vgl. BGH, 20.10.1952 - Az: IV ZR 44/52). Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch unter der Überschrift „Ansprüche aus dem Eigentum“.

Warum muss Leistung an alle Miteigentümer verlangt werden?

Ein Miteigentümer, der Nutzungsersatz nach §§ 987 f. BGB fordert, kann in entsprechender Anwendung von § 1011 Halbsatz 2 BGB grundsätzlich nur Leistung an alle Miteigentümer gemeinschaftlich verlangen. Nach dieser Vorschrift ist der Herausgabeanspruch nur nach Maßgabe des § 432 BGB geltend zu machen. Die entsprechende Anwendung auf sonstige unteilbare Ansprüche aus dem Eigentum ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, 11.12.1992 - Az: V ZR 118/91; BGH, 20.10.1952 - Az: IV ZR 44/52).

Für die Frage der rechtlichen Teilbarkeit einer Leistung kommt es nicht allein auf die tatsächliche Teilbarkeit des Leistungsgegenstands an, sondern auch auf die rechtliche Natur und Eigenart der Forderung (vgl. BGH, 20.10.1952 - Az: IV ZR 44/52). Eine faktisch teilbare Geldleistung kann daher rechtlich unteilbar sein, wenn aufgrund des Innenverhältnisses zwischen den Gläubigern eine gemeinsame Empfangszuständigkeit besteht (vgl. BGH, 02.10.1991 - Az: V ZB 9/91). Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen sind dementsprechend als Bruchteilsforderungen nach §§ 741 ff. BGB trotz faktischer Teilbarkeit rechtlich unteilbar, weil ihnen ein gemeinschaftlicher Verwendungszweck zugrunde liegt (vgl. BGH, 20.10.1952 - Az: IV ZR 44/52). Ein Miteigentümer kann von einem unrechtmäßigen Besitzer daher nicht den seinem Anteil entsprechenden Teil der Nutzungen fordern (vgl. BGH, 09.02.1983 - Az: IVa ZR 162/81; BGH, 11.07.1958 - Az: VIII ZR 108/57), sondern muss - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 1011 BGB vorliegen - Leistung an alle Miteigentümer verlangen.

Wann ist der Anspruchsgegner „Dritter“ im Sinne des § 1011 BGB?

Die gesetzliche Prozessstandschaft nach § 1011 BGB besteht ausschließlich gegenüber Dritten. Ansprüche der Miteigentümer untereinander kann jeder Miteigentümer grundsätzlich aus eigenem Recht ohne Anwendung von § 1011 BGB geltend machen (vgl. BGH, 28.09.2007 - Az: V ZR 276/06; BGH, 05.07.2019 - Az: V ZR 149/18; BGH, 19.12.1991 - Az: V ZB 27/90). Eine gesetzliche Prozessstandschaft scheidet daher für Ansprüche aus, die aus dem Innenverhältnis der Miteigentümer nach §§ 743 ff. BGB herrühren, weil diese durch das Gemeinschaftsverhältnis überlagert sind.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Anspruchsgegner „Dritter“ im Sinne des § 1011 BGB ist, ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Erwirbt der Anspruchsgegner erst nachträglich einen Miteigentumsanteil an dem betroffenen Grundstück, ändert dies an seiner Stellung als Dritter nichts. Grund hierfür ist die Rechtsnatur der Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB: Anders als eine rechtsfähige Personengesellschaft ist die Bruchteilsgemeinschaft nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, und kann daher nicht am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. BFH, 28.08.2014 - Az: V R 49/13). Mangels gesamthänderischen Sondervermögens gibt es keinen Mitgliederwechsel und keinen Rechtsübergang durch An- oder Abwachsung bei einem Eigentumswechsel.

Nach einem Eigentumswechsel besteht die Gemeinschaft an bereits entstandenen, rechtlich unteilbaren Forderungen zwischen den bisherigen Miteigentümern und ihren Rechtsnachfolgern fort, bis sie in Bezug auf den jeweiligen Vermögensgegenstand gesondert nach §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird (vgl. BGH, 11.09.2000 - Az: II ZR 324/98; BGH, 14.03.1983 - Az: II ZR 102/82). Ein Teilhaber dieser fortbestehenden Gemeinschaft kann eine gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 1011, § 432 Abs. 1 BGB nur zur Leistung an alle gerichtlich geltend machen (vgl. BGH, 11.09.2000 - Az: II ZR 324/98).

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend war der der Anspruchsgegner im Zeitpunkt der Entstehung der Nutzungsersatzforderung noch nicht Miteigentümer des Grundstücks sondern erst nachträglich - im Wege der Erbfolge und eines späteren Erwerbs - einen Miteigentumsanteil erlangte. Die Klageforderung konnte daher nicht dem Innenverhältnis der Miteigentümer untereinander entstammen. Der Anspruchsgegner blieb vielmehr „Dritter“ im Sinne des § 1011 BGB, und zwar auch nach dem späteren Erwerb des Miteigentumsanteils. Die klagende Partei war daher gehalten, Leistung an die fortbestehende Bruchteilsgemeinschaft und nicht an sich selbst zu verlangen.

Wann kann dennoch Leistung an einen einzelnen Miteigentümer verlangt werden?

Von dem Grundsatz, dass Leistung nur an alle Miteigentümer verlangt werden kann, sind Ausnahmen möglich. Eine Leistung nur an einen einzelnen Miteigentümer kommt namentlich dann in Betracht, wenn die übrigen Miteigentümer beziehungsweise deren Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung zugestimmt haben (vgl. BGH, 05.05.2011 - Az: III ZR 305/09) oder wenn sie - dem Rechtsgedanken des § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend - den Leistungsgegenstand nicht empfangen können oder wollen (vgl. OLG Düsseldorf - Az: 11 U 45/93).


BGH, 10.07.2026 - Az: V ZR 45/25

ECLI:DE:BGH:2026:100726UVZR45.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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