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Fehlerhafte Zuordnung eines Raums zum Sondereigentum und ihre grundbuchrechtlichen Folgen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die fehlerhafte Zuordnung eines nicht sondereigentumsfähigen Raums zum Sondereigentum in einer Teilungserklärung führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Wohnungseigentumsrechte. Nach § 5 WEG können bestimmte Gebäudeteile, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, nicht dem Sondereigentum zugeordnet werden. Erfolgt dennoch eine solche Eintragung, bleibt der Raum gemeinschaftliches Eigentum. Die Eintragung im Grundbuch ist in diesem Umfang inhaltlich unzulässig und gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen.

Die Rechtsfolge beschränkt sich auf den betroffenen Raum. Die übrigen in der Teilungserklärung begründeten Wohnungseigentumsrechte bleiben wirksam. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 03.11.1989 - Az: V ZR 143/87; BGH, 30.06.1995 - Az: V ZR 118/94; BGH, 18.03.2004 - Az: V ZB 51/03; BGH, 23.09.2004 - Az: V ZB 12/04). Danach entstehen die vorgesehenen Miteigentumsanteile auch dann, wenn das zugeordnete Sondereigentum nicht wirksam begründet werden konnte. In solchen Fällen liegt ein isolierter Miteigentumsanteil vor, der selbständig bestehen bleibt.

Die Existenz eines isolierten Miteigentumsanteils steht einer Übertragung der übrigen Sondereigentumsrechte nicht entgegen. Der Grundbucheintragungsantrag darf nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass ein anderer Teil der Teilungserklärung gegen § 5 WEG verstößt. Ein Amtswiderspruch nach § 53 GBO entfaltet dabei keine Sperrwirkung. Er dient lediglich dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, verhindert aber nicht die Vollziehung weiterer Eintragungen.

Die Pflicht der Wohnungseigentümer, eine fehlerhafte Teilungserklärung zu berichtigen, bleibt hiervon unberührt. Ein Eintragungsantrag darf jedoch nicht mit dem Ziel zurückgewiesen werden, die Berichtigung der Teilungserklärung zu erzwingen.

Eine Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Beteiligten unterbricht das Grundbuchverfahren nicht. Dieses ist auch im Fall eines Insolvenzverfahrens fortzuführen (vgl. BGH, 04.04.2011 - Az: V ZB 308/10).

Die fehlerhafte Begründung von Sondereigentum wirkt sich somit lediglich auf den betroffenen Raum aus, ohne die übrigen Wohnungseigentumsrechte oder deren Übertragbarkeit zu hindern.


OLG Frankfurt, 23.07.2019 - Az: 20 W 112/19

ECLI:DE:OLGHE:2019:0723.20W112.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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