Wer in seiner Wohnung Betäubungsmittel aufbewahrt und damit eine Wohnungsdurchsuchung veranlasst, ist polizeirechtlicher Handlungsstörer und haftet für die bei der gewaltsamen Türöffnung entstandenen Schäden - auch wenn die Maßnahme zugleich repressiven und präventiven Charakter hatte.
Art. 89 Abs. 1 BayPAG ermöglicht dem entschädigungspflichtigen Polizeiträger, von der polizeirechtlich verantwortlichen Person Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen, wenn er keinen Erstattungsanspruch nach Art. 88 BayPAG hat und zuvor nach Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayPAG einem Dritten Entschädigung geleistet hat. Der Landesgesetzgeber ist durch Bundesrecht nicht daran gehindert, einen solchen Ersatzanspruch auch in Fällen vorzusehen, in denen die Polizei zugleich gefahrenabwehrend und strafverfolgend tätig geworden ist. Dass ein Rückgriff auf den Störer in solchen Gemengelagen möglich ist, wenn die Maßnahme sowohl präventiven als auch repressiven Charakter hat, ist nunmehr in Art. 93 S. 2 BayPAG für den Bereich der Kostenerhebung ausdrücklich geregelt.
Die Entschädigung eines unbeteiligten Dritten nach Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayPAG setzt voraus, dass dieser weder Handlungsstörer nach Art. 7 BayPAG noch Zustandsstörer nach Art. 8 BayPAG ist und gegen ihn keine Maßnahme nach Art. 10 BayPAG gerichtet wurde. Ein solcher Geschädigter muss sich nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verweisen lassen, die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer und angemessener Zeit durchsetzen kann. Weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens müssen nicht eingeschlagen werden; die Ausnutzung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit muss zumutbar sein. Eine mit eigenen Beträgen erkaufte Versicherung stellt keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar. Den Vorschriften der Art. 87 und 89 BayPAG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass die Entschädigungspflicht des Polizeiträgers - verbunden mit einem Regressanspruch beim polizeirechtlichen Störer - dem Entschädigungsberechtigten das Insolvenzrisiko des Störers abnehmen, nicht jedoch den Störer aus seiner Verantwortung entlassen soll.
Eine „wirkliche“ Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayPAG liegt vor, wenn bei einer Wohnungsdurchsuchung tatsächlich Betäubungsmittel aufgefunden werden und damit eine Straftat des unerlaubten Besitzes bzw. Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 BtMG nachgewiesen ist, da die Begehung von Straftaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Art. 11 Abs. 2 S. 2 BayPAG). Für eine solche Gefahr ist derjenige nach Art. 7 Abs. 1 BayPAG verantwortlich, der wissentlich und willentlich die in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf und im Übrigen zum Eigenkonsum verwahrt. Auf die umstrittene Frage, ob die Inanspruchnahme nach Art. 89 Abs. 1 BayPAG voraussetzt, dass der Betroffene lediglich den Anschein einer Gefahr begründet und hierfür einzustehen hat, kommt es in diesen Fällen nicht an.
Die gewaltsame Türöffnung ohne vorheriges Klingeln oder sonstige Öffnungsversuche steht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 4 BayPAG), wenn dies aus einsatztaktischen Gründen zur Verhinderung der Vernichtung von Beweismitteln - insbesondere Betäubungsmitteln - erforderlich erscheint. Der Polizei kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Alternativen wie eine Handyortung oder eine Observierung des Betroffenen stellen keine milderen, gleich wirksamen Mittel dar.
Die Wohnungseigentümerin hat als unbeteiligte Dritte einen Anspruch auf zeitnahe Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit und des ordnungsgemäßen Zustandes einer beschädigten Wohnungstür. Ein behelfsmäßiges Auf- und Abschließen nach vorläufigem Schlosstausch lässt diesen Anspruch unberührt. Einem Vermieter ist eine alsbaldige Abwicklung im mietrechtlichen Verhältnis unzumutbar, wenn der Mieter nachweislich nicht in der Lage ist, die offenen Kosten zu begleichen und die Kaution bereits aufgebraucht ist. Ein Einholen von Vergleichsangeboten durch den Störer scheidet aus, wenn dem Geschädigten das Zuwarten nicht zugemutet werden kann. Die Kosten sind der Höhe nach notwendig, wenn sie bei pflichtgemäßer und sorgsamer Würdigung der Umstände des Einzelfalls rechtlich geboten und unerlässlich erscheinen; ein Abzug „neu für alt“ ist dabei vorzunehmen.