Nachbarn einer genehmigten Wohnbebauung können sich weder gegen die Bebauungstiefe noch gegen die Lärmbelastung durch Stellplatzzufahrten durchsetzen, wenn das Vorhaben die ortsübliche Bebauungsstruktur - einschließlich eines maßstabbildenden Altbestands - einhält.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf einem Grundstück, das an den Gartenbereich des klagenden Nachbarn angrenzt. Kennzeichnend für die örtliche Situation war, dass das Baugrundstück - abweichend von den umliegenden Grundstücken, die über eine im Westen verlaufende Straße erschlossen werden - über eine im Osten gelegene, vielbefahrene Straße erschlossen wird. Für die Errichtung einer 6 m breiten, gemeinsam mit einem weiteren geplanten Baugrundstück zu nutzenden Zufahrt wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans erteilt.
Der klagende Nachbar, dessen Grundstück im westlichen Teil mit einem Wohnhaus bebaut ist und dessen unbebauter Gartenbereich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, wandte sich gegen die Baugenehmigung. Er machte im Wesentlichen geltend, das Vorhaben halte die zulässige Bebauungstiefe nicht ein, habe eine abriegelnde Wirkung auf seinen Garten und führe - insbesondere durch die Zufahrt von der stark befahrenen Erschließungsstraße aus sowie unter Berücksichtigung eines weiteren, auf dem südlich angrenzenden Grundstück geplanten Wohngebäudes - zu einer unzumutbaren Verkehrslärmbelastung.
Nachdem sowohl der Eilantrag als auch die Klage in erster Instanz erfolglos geblieben waren, verfolgte der Kläger sein Rechtsschutzbegehren mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter - ebenfalls ohne Erfolg.
Ein zentraler Streitpunkt betraf die Frage, ob das genehmigte Vorhaben die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Bebauungstiefe einhält. Die Bebauungstiefe ist von der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße zu ermitteln (vgl. BVerwG, 12.08.2019 - Az: 4 B 1.19). Dabei ist nicht allein die gegenwärtige Bebauung der näheren Umgebung maßgeblich. Auch ein vor dem Abriss bestehender, auf dem Vorhabengrundstück und benachbarten Grundstücken vorhandener Altbestand kann als maßstabbildend zu berücksichtigen sein, sofern er die städtebauliche Situation geprägt hat.
Vorliegend war auf dem Vorhabengrundstück sowie auf dem südlich angrenzenden Grundstück vor dem Abriss eine Bebauung vorhanden, die ebenfalls über die östliche Erschließungsstraße erschlossen wurde. Diese frühere Bebauung war als prägender Maßstab in die Beurteilung einzubeziehen. Da sich aus der für § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Bebauung - unter Einschluss dieses Altbestands - keine einheitliche Bebauungstiefe herleiten ließ, die durch das streitgegenständliche Vorhaben überschritten würde, bestand ein Spielraum, der durch das genehmigte Bauvorhaben eingehalten wurde. Eine abriegelnde Wirkung auf den angrenzenden Gartenbereich des Nachbarn ließ sich unter diesen Umständen nicht allein aus dem versetzten Standort des Neubaus ableiten. Hinzu kommt, dass der betroffene Gartenbereich aufgrund der Lage an der stark befahrenen Erschließungsstraße nicht als klassischer, schutzwürdiger rückwärtiger Gartenbereich einzustufen war.
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird durch die von einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen in der Regel nicht verletzt. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, 07.12.2006 - Az: 4 C 11.05; BVerwG, 20.03.2003 - Az: 4 B 59.02). Dies gilt in besonderem Maße, wenn das betroffene Nachbargrundstück bereits durch eine stark frequentierte Straße vorbelastet ist.
In einem solchen Fall ist die Situationsbezogenheit des eigenen Grundstücks zu berücksichtigen: Wer sein Grundstück in unmittelbarer Nähe einer vielbefahrenen Straße nutzt, kann von einem neu hinzutretenden Vorhaben nicht denselben Lärmschutz verlangen wie der Inhaber eines klassischen rückwärtigen Gartenbereichs in ruhiger Wohnlage. Der Einwand, durch die Zufahrt zum Neubau sowie zu einem weiteren, auf dem südlich angrenzenden Grundstück geplanten Gebäude entstehe eine unzumutbare Mehrbelastung durch Verkehrslärm - einschließlich Stau- und Unfallgefahren durch Linksabbiegeverkehr -, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu begründen. Erforderlich sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die örtlichen Verhältnisse zu einer Unzumutbarkeit der Zufahrtssituation führen. Derartige Anhaltspunkte waren vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich; das zuständige staatliche Bauamt hatte im Baugenehmigungsverfahren keine Einwände erhoben und lediglich Auflagen zur Ausgestaltung der Zufahrt und der erforderlichen Sichtfelder verfügt.