Die unberechtigte Umschreibung einer Internet-Domain des Verpächters durch den Pächter auf seinen Namen begründet eine pachtvertragliche Nebenpflichtverletzung und rechtfertigt den Ausspruch der fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB.
§ 568 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse und ist auf (gewerbliche) Pachtverträge nicht gemäß § 581 Abs. 2 BGB übertragbar. Ebenso wenig kommt § 594f BGB zur Anwendung. § 550 BGB gilt nicht analog für einseitige Willenserklärungen (Kündigung).
§ 568 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse und ist auf (gewerbliche) Pachtverträge nicht gemäß § 581 Abs. 2 BGB übertragbar. Ebenso wenig kommt § 594f BGB zur Anwendung. § 550 BGB gilt nicht analog für einseitige Willenserklärungen (Kündigung).
OLG Schleswig, 10.11.2021 - Az: 12 U 19/21
ECLI:DE:OLGSH:2021:1110.12U19.21.00
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