Auch nach einer vollzogenen Durchsuchung einer Privatwohnung kann hiergegen die Beschwerde mit dem Ziel geführt werden, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt wird.
Lassen bauliche oder sonst objektive Gegebenheiten nicht sicher darauf schließen, dass bestimmte Räume des Durchsuchungsobjekts vom Beschuldigten nicht genutzt werden, müssen die Beamten nicht schon deshalb von der Durchsuchung einzelner Räume Abstand nehmen, weil eine vor Ort anwesende Person angibt, diese würden nur in bestimmter Weise oder nur von bestimmten Personen genutzt.
LG Nürnberg-Fürth, 06.12.2023 - Az: 12 Qs 77/23
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