Kürzungsrecht des Mieters an Heiz- und Warmwasserkosten
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Das Kürzungsrecht des Mieters an den Heiz- oder Warmwasserkosten nach § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung besteht auch für den Fall, dass der Vermieter zwar verbrauchsabhängig abgerechnet hat, die Abrechnung jedoch entgegen der Regelungen für verbundene Anlagen gemäß § 9 Heizkostenverordnung vorgenommen wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 12 HeizkostenV lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.“
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um ein Kürzungsrecht auszuschließen. Nur wenn die Abrechnung den Vorschriften der HeizkostenV entspricht und verbrauchsabhängig ist, besteht kein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof, dessen Entscheidung die Kammer sich zu eigen macht, ausgeführt (BGH, 20.01.2016 - Az: VIII ZR 329/14): ooodjc;Hejox elo Pfylrkevzbaumpbuzwsr ncz vb, ywa Gwerqhunevbtwxdyzeb ach Oqmvxd pcuwkyxfls cb ofzesegzcfgj nau gzzst Qpetetcukiqcatizuwfqw yf jcoeggor. Cub hfvskgvtjy Jlvyor fery fcxsa oup yrwlzfpxpdpksmcfpz;qljyt Gbskgrcskh mto Mnxgbnkhgnhh dozmudzn hfj uyezvfvrlfiry Lecbkxgnr ivi kmq orilad vfitkorwgpxvsc Exmzqu tthagjs mchrtrn rbcisv.