Eine Asylbewerberunterkunft stellt eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter dar. Als solche ist sie sowohl in einem Allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Mischgebiet ohne Weiteres allgemein zulässig.
Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründet für sich genommen keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortsansässigen abheben.
Bei der Zunahme von Geräuschemissionen durch Bewohner einer Asylbewerberunterkunft infolge von Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Tonträgern, Fernsehen bei offenem Fenster und anderen Lebensäußerungen handelt es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Belästigungen im jeweiligen Einzelfall ist mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen.
Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu werden, gibt es nicht.
Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründet für sich genommen keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortsansässigen abheben.
Bei der Zunahme von Geräuschemissionen durch Bewohner einer Asylbewerberunterkunft infolge von Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Tonträgern, Fernsehen bei offenem Fenster und anderen Lebensäußerungen handelt es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Belästigungen im jeweiligen Einzelfall ist mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen.
Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu werden, gibt es nicht.
VG Augsburg, 02.11.2023 - Az: Au 5 K 23.138
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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