Dem Eigentümer eines Grundstücks steht gegen dessen Nachbarn ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu, wenn das Wurzelwerk eines Baumes (hier: Esche) auf seinem Grundstück die Erdoberfläche durchbricht und jede andere Nutzungsmöglichkeit an dieser Stelle ausschließt.
Ob das Abschneiden der Wurzeln dazu führt, dass der Baum abstirbt bzw. noch standsicher ist, ist dabei unerheblich.
LG Augsburg, 26.09.2023 - Az: 044 S 2011/23
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