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Wenn die Wärmedämmung die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitet

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 23 a Abs.1 NachbG NRW hat der Eigentümer zwar die Überbauung seines Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energiesparverordnung vom 24.7.2007, geändert durch Verordnung vom 29.4.2009, in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Diese Duldungspflicht besteht allerdings nicht, sofern es sich um ein Bestandsgebäude handelt.


LG Köln, 21.09.2018 - Az: 22 O 452/15

ECLI:DE:LGK:2018:0921.22O452.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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