Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Vermieter dem Mieter im Termin zur Belegeinsicht Kopien/Ausdrucke der Belege vorlegt, sofern er ein papierloses Büro führt und Originalunterlagen regelmäßig eingescannt und diese nach drei Monaten vernichtet werden.
Der Mieter muss aufzeigen, dass an der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien/Ausdrucke mit den maßgeblichen Originalen Zweifel bestehen können.
Der Vermieter kann sich bei Unvollständigkeit der vorgelegten Kopien/Ausdrucke nicht darauf berufen, der Mieter habe bloß darauf hinweisen müssen, dass die Belege unvollständig sind.
Der Mieter muss aufzeigen, dass an der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien/Ausdrucke mit den maßgeblichen Originalen Zweifel bestehen können.
Der Vermieter kann sich bei Unvollständigkeit der vorgelegten Kopien/Ausdrucke nicht darauf berufen, der Mieter habe bloß darauf hinweisen müssen, dass die Belege unvollständig sind.
LG Berlin, 30.10.2018 - Az: 63 S 192/17
ECLI:DE:LGBE:2018:1030.63S192.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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