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Gehören die Kosten für die Gasdichtigkeitsprüfung in die Betriebskostenabrechnung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Vermieter sind aufgrund der Vereinbarung über die Übernahme der Betriebskosten berechtigt, von den Mietern die anteiligen Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gaszuleitungen zu fordern, weil diese Betriebskosten im Sinne von § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu § 27 Abs. 1 S. 2 der 2. Berechnungsverordnung sind.

In § 2 der Betriebskostenverordnung erfolgt eine konkrete Aufstellung der Betriebskosten. Hierunter fallen die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit für zentrale Heizungsanlagen, Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, zentrale Warmwasserversorgungsanlagen, Warmwassergeräte und verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen.

Eine solche Prüfung umfasst notwendigerweise auch die Zuleitungen. Denn es liegt auf der Hand, dass Gasdichtigkeitsprüfungen der Prüfung der Betriebssicherheit von Gasleitungen dienen; schließlich stellt ausströmendes Gas eine erhebliche Gefahr für Vermieter und Mieter dar.

Die Gasleitung ist Teil der Gasetagenheizung, weil die Heizung ohne entsprechende Leitung nicht funktionsfähig wäre. Die Dichtigkeitsprüfung dient der Betriebssicherheit im Sinne der Betriebskostenverordnung, so dass ihre Kosten umlagefähig sind.

Der jeweilige lange zeitliche Abstand nimmt den Kosten nicht den für die Umlegbarkeit notwendigen Charakter des laufenden Entstehens.

Eine solche Dichtigkeitsprüfung kann in Abständen von fünf bzw. 7 Jahren durchgeführt werden, lediglich eine jährliche Dichtigkeitsprüfung würde gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.


AG Rheine, 09.05.2023 - Az: 14 C 44/23

ECLI:DE:AGST3:2023:0509.14C44.23.00

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