§ 765a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist die Vorschrift nur in besonders gelagerten Fällen, in denen nach den Umständen des Einzelfalls das Vorgehen des Gläubigers zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Dabei sind das Schutzbedürfnis des Gläubigers und die Schuldnerbelange im Rahmen einer Interessenabwägung gegenüber zu stellen. Vollstreckungsschutz kann nur gewährt werden, wenn die Interessenabwägung eindeutig zugunsten des Schuldners ausfällt.
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO, auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen.
Dass eine
Räumung zu einer psychischen (Mehr-)Belastung führen kann, steht außer Frage; dies reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für sich genommen für die Gewährung von Räumungsschutz aber noch nicht aus. Erforderlich für die Abwägung zugunsten des Schuldners ist vielmehr, dass ein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit droht.
Auf Besitzrechte Dritter kann eine unzumutbare Härte iSd § 765a ZPO nicht gestützt werden.