Ein Umlagebeschluss muss zwar als Änderung oder Nachtrag des Wirtschaftsplanes gemäß
§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 grundsätzlich die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer festsetzen und unter Angabe des maßgeblichen Verteilungsschlüssels die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig festlegen, jedoch kann die betragsmäßige Festsetzung ausnahmsweise fehlen, wenn die geschuldeten Einzelbeträge nach objektiven Maßstäben eindeutig bestimmbar sind und von den Wohnungseigentümern einfach selbst, etwa mittels Taschenrechners, errechnet werden können, was wiederum i.d.R. nur der Fall sein dürfte, wenn wenigstens der Verteilungsschlüssel im Beschluss enthalten ist.
Es wäre nämlich unnötige Förmelei, einen wirksamen Beschluss zu verneinen, wenn alle beteiligten Wohnungseigentümer den von einer Umlage auf sie entfallenden Betrag leicht errechnen können.