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Hausratversicherung kann bei grob fahrlässig herbeigeführten Brand die Leistung kürzen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wie jeder weiß, darf man Öl in einem Topf oder einer Pfanne, das gerade erhitzt wird, nicht unbeaufsichtigt lassen, zumal wenn sich über dem Herd einer Dunstabzugshaube befindet, die u.a. wegen des Filtervlieses Feuer fangen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine schnelle Erhitzung wie bei einer offenen Flamme oder einem Induktionskochfeld möglich ist.

Ein Verlassen der Küche, ohne den Herd auszustellen oder auf eine sehr geringe Erhitzungsstufe zu stellen, ist unvertretbar. Dass ein hiervon abweichendes Verhalten nicht selten zu Bränden führt, ist allgemein bekannt.

Wer sich nicht an die entsprechenden Sicherheitsstandards hält, beachtet nicht, was sich jedermann aufdrängt.

Die - auch subjektive - grobe Fahrlässigkeit liegt bereits darin, überhaupt die Küche während des Erhitzens von Öl verlassen zu haben.

Gegen eine Kürzung in Höhe von 50 % wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 81 Abs. 2 VVG war daher nichts zu erinnern.


LG Köln, 27.02.2020 - Az: 24 O 360/19

ECLI:DE:LGK:2020:0227.24O360.19.00

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