Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Aus § 11 Abs. 1 HundeG LSA folgt auch die Verpflichtung des Halters, für eine Ausbruchsicherung des Grundstücks, auf dem der gefährliche Hund gehalten, bzw. der Wohnung, in der der gefährliche Hund gehalten wird, zu sorgen und diese auch aufrechtzuerhalten.
Zu dieser Ausbruchsicherung gehört auch die Herstellung eines wirksamen Schutzes vor dem unkontrollierten Zugang nicht zum Führen des gefährlichen Hundes berechtigter Dritter zu dem Hund.