Verpflichtung des Hundehalters zur Ausbruchsicherung des Grundstücks
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Aus § 11 Abs. 1 HundeG LSA folgt auch die Verpflichtung des Halters, für eine Ausbruchsicherung des Grundstücks, auf dem der gefährliche Hund gehalten, bzw. der Wohnung, in der der gefährliche Hund gehalten wird, zu sorgen und diese auch aufrechtzuerhalten.
Zu dieser Ausbruchsicherung gehört auch die Herstellung eines wirksamen Schutzes vor dem unkontrollierten Zugang nicht zum Führen des gefährlichen Hundes berechtigter Dritter zu dem Hund.
VG Magdeburg, 28.04.2020 - Az: 1 B 36/20
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus NDR - N3 Aktuell
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...