Kündigt der Ersteher nicht zum erstzulässigen Termin nach dem Zuschlag, so hat dies lediglich den Wegfall des Sonderkündigungsrechts aus § 57a Satz 1 ZVG zur Folge, sodass der Ersteher bei nachfolgenden Kündigungen an etwaige vertragliche Kündigungsfristen gebunden ist.
Die Mietvertragsklausel, „dass sich der Vertrag von selbst jeweils und immer auf drei weitere Jahre“ verlängert, „wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt“, begründet weder einen Kündigungsausschluss noch eine von
§ 573c Abs. 1 BGB abweichende Kündigungsfrist.
Die Vereinbarung über den Ausschluss der Kündigung wegen
Eigenbedarfs für mehr als ein Jahr, bedarf der Schriftform des
§ 550 Satz 1 BGB.
Ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund des Vermieters, das vermietete Objekt selbst nutzen zu wollen, berechtigt nur dann zur Kündigung wegen Eigenbedarfs, wenn der Nutzungswunsch ernsthaft verfolgt wird, was der Vermieter, wenn der Eigenbedarf vom Mieter bestritten wird, zu beweisen hat.
Bezieht der Mieter mangels eigenen Einkommens staatliche Leistungen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts und beruft er sich im Rahmen des
§ 574 Abs. 2 BGB darauf, angemessenen Ersatzwohnraum aufgrund seiner eingeschränkten finanziellen Mittel nicht beschaffen zu können, so kommt er seiner Darlegungslast nur dann ausreichend nach, wenn er auch vorträgt, ob er für eine Ersatzwohnung zusätzliche Sozialleistungen und ggf. in welcher Höhe erhalten würde.
Ist ein Haushaltsangehöriger des Mieters schwer erkrankt und begründet dies einen größeren organisatorischen Aufwand für den Umzug, so ist eine Räumungsfrist von 9 Monaten angemessen.