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Handwerkerverträge an der Haustür: Widerrufsrecht beachten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Hin und wieder bieten Handwerker „einfachere“ Arbeitsleistungen unaufgefordert an der Haustür an. Die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen oder Malerarbeiten an Holz und Fassade werden so oftmals handschriftlich vereinbart. Eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht, das Verbrauchern in Fällen solcher Haustürgeschäfte zusteht, erfolgt dabei häufig nicht.

Nicht selten kommt es später zum Streit, wenn sich der Kunde vom Vertrag lösen will und seine Anzahlung zurückfordert.

Einen solchen Fall hatte jetzt das OLG Celle zu entscheiden.

Vereinbart war die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen sowie die Sanierung von Holz zu einem Preis von 21.000 €. Nachdem die Arbeiten teilweise erbracht waren, hatte der Kunde seine Vertragserklärung widerrufen und seine Anzahlung von 12.500 € zurückgefordert. Der Handwerker hat dem einen vermeintlichen Anspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 8.050 € entgegengehalten.

Das Landgericht Bückeburg hatte dem Kunden in erster Instanz recht gegeben.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Handwerkers hat der Senat jetzt zurückgewiesen.

Maßgeblich für diese Entscheidung war die genaue rechtliche Einordnung des Vertrages: Bei einem Verbraucherbauvertrag sind die gegenseitigen Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten ist deren Wert zu ersetzen.

Bei einem „schlichten“ Verbrauchervertrag schuldet der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz, wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, woran es hier fehlte. Ein Verbraucherbauvertrag liegt bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude nur dann vor, wenn diese Arbeiten „erheblich“ sind. Nach Auffassung u.a. des Senats müssen sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Einen solchen Umfang hatten die im vorliegenden Fall vereinbarten Arbeiten nicht.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung der Anzahlung hier ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, hatte der Senat nicht.


OLG Celle, 26.04.2022 - Az: 6 U 6/22

Quelle: PM des OLG Celle

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