Ist der Vermieter durch eine sog. gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel gebunden, die ihn nur zur
Kündigung berechtigt, wenn eine Beendigung des Mietverhältnisses „notwendig“ ist, kommt dem
Eigenbedarf des Vermieters das für eine Kündigung des
Mietvertrages hinreichende Gewicht jedenfalls dann nicht zu, wenn die Mietsache von ihm lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien geschlossene Mietvertrag enthält in § 5 Abs. 3 eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel, die den Kläger gemäß
§ 566 Abs. 1 BGB bindet und deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind.
Wichtige berechtigte Interessen des Klägers, die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machten oder eine fristlose Kündigung rechtfertigten, sind durch keine der geltend gemachten Kündigungsgründe berührt - und zwar weder bei isolierter Betrachtung noch bei einer Gesamtschau sämtlicher Kündigungsgründe.
Die behaupteten Pflichtverletzungen sind nicht von derartigem Gewicht, dass der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung notwendig oder sogar der einer außerordentlichen Kündigung gerechtfertigt wäre.
Für den geltend gemachten Eigenbedarf gilt im Ergebnis nichts anderes. Er ist von allenfalls geringfügiger Dringlichkeit, da er lediglich auf die Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung gerichtet ist. Er hätte gemäß
§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB zudem nur die ordentliche, nicht aber eine außerordentliche Kündigung gemäß
§ 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.