Neben der Beendigung des Mietverhältnisses ist nach
§ 546a Abs. 1 BGB kumulativ eine (Kern-)Voraussetzung des Zahlungsanspruchs auf Nutzungsentschädigung die Vorenthaltung der Mietsache.
Die Mietsache wird nur dann im Sinne des. § 546a Abs. 1 BGB vorenthalten, wenn ihre - ggfs. geschuldete - Nichtrückgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus § 546a Abs. 1 BGB.
Nach § 546a Abs. 1 BGB kann der Vermieter vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt.
Ob eine den Anforderungen des
§ 575 Abs. 1 BGB genügende Befristung des Mietverhältnisses gemäß Vertrag vom 11. August 2016 vorliegt mit der Folge, dass das Mietverhältnis am 30. September 2019 beendet war, kann offenbleiben. Offenbleiben kann auch, ob das (befristete) sich nicht stillschweigend nach
§ 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert hat, weil der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 545 Satz 2 BGB der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch die Beklagten widersprochen hat.
Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergäbe sich in diesen Fällen (auch) nicht aus dem
Mietvertrag nach
§ 535 Abs. 2 BGB, denn die Parteien haben vereinbart, dass die Beklagten keine Nettokaltmiete zu zahlen haben;
Nebenkosten haben die Beklagten unstreitig stets selbst getragen.
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