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Namensschild dokumentiert Mitbesitz an Wohnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Mitbesitz an einer Wohnung wird durch ein Namensschild eines Mitbewohners dokumentiert, so dass er nach einer Räumungsklage auch für die angefallenen Prozesskosten haftet.

Der Verkehr versteht die Anbringung eines Namens auf einem zu einer Wohnung oder Geschäftsraum gehörenden Briefkasten nicht nur dahin, dass in den Briefkasten eingeworfene Post den Namensträger erreicht, sondern dahin, dass der Namensträger auch den Mitbesitz an der zu dem Briefkasten gehörenden Wohnung oder Geschäftsraum innehat.

An diese Verkehrsanschauung knüpft z.B. die Möglichkeit der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO an, wonach ein zuzustellendes Schriftstück in einen zu einer Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden kann. Diese Form der Zustellung setzt voraus, dass die Wohnung oder der Geschäftsraum von dem Zustellungsempfänger nicht aufgegeben worden ist. Das muss jedoch nach außen erkennbar sein. Ansonsten ist von dem Fortbestehen der Nutzung auszugehen.


OLG Hamburg, 05.09.2011 - Az: 8 W 55/11

ECLI:DE:OLGHH:2011:0905.8W55.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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