Ein Mieter ist aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflichten zur Auskunft gegenüber dem Vermieter darüber verpflichtet, wer die Mietsache tatsächlich nutzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 BGB in Gestalt des Nutzungsvertrags über die Fläche 1 A. Aus einem derartigen Schuldverhältnis erwächst grundsätzlich für beide Vertragspartner die Verpflichtung, die Durchführung des Vertrags zu ermöglichen (Mitwirkungspflicht) und über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (Aufklärungspflichten).
Dabei kann sich nach Auffassung des Gerichts die Verpflichtung eines Vertragspartners auch darauf erstrecken, der anderen Seite Informationen über den Vertragsschluss zu erteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der ursprüngliche Vertrag nur mit dem Rechtsvorgänger des Vertragspartners geschlossen wurde, d.h. eine Partei an dem originären Vertragsschluss gar nicht beteiligt war.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 1) diese Verpflichtung verletzt. Die Klägerin hat die Beklagte zu 2) wiederholt vorgerichtlich dazu aufgefordert, einen Beleg für den geschlossenen Nutzungsvertrag vorzulegen, insbesondere klarzustellen, wer von den beiden Beklagten ein Besitzrecht an der Fläche beansprucht. Die Beklagte zu 2) ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Weder auf das Schreiben vom 26.8.2009 noch auf das Schreiben vom 15.9.2009 haben die Beklagten reagiert, nachdem durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.8.2008 der Eindruck erweckt worden war, Vertragspartner sei der Beklagte zu 1).
Die Beklagte zu 1) hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Sie hat insoweit keinerlei Umstände zu ihrer Entlastung vorgetragen, insbesondere nicht erklärt, warum sie auf die Aufforderungen der Klägerin nicht reagiert hat.
Der Klägerin ist infolge der Pflichtverletzung schließlich auch ein Schaden entstanden. Mangels Aufklärung durch die Beklagte zu 2) musste sie davon ausgehen, dass Vertragspartner vorliegend (auch) der Beklagte zu 1) sein konnte und die Klage auch gegen diesen erheben. Nach erfolgter Klagerücknahme hat sie im Verhältnis zum Beklagten zu 1) die hieraus entstehenden Kosten zu tragen, so dass sie von einem entsprechenden Anspruch des Beklagten zu 1) nach § 249 Abs. 1 BGB freizuhalten ist.