Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Nutzung eines PKW-Einstellplatzes.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Amtsgericht sei fälschlicherweise zu dem Ergebnis gekommen, der Einstellplatz Nr. 7 sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zwischen dem ursprünglichen Eigentümer und den Rechtsvorgängern der Klägerin bereits wirksam den Rechtsvorgängern der Beklagten zugewiesen worden.
Eine Zuweisung habe nur durch den in der Teilungserklärung bestellten Verwalter erfolgen können, nicht aber durch den ursprünglichen Eigentümer selbst.
Die weitere Begründung des Amtsgerichts, dass der Stellplatz Nr. 7 den Rechtsvorgängern der Klägerin nur irrtümlich zugewiesen worden sei, ließe sich durch die vorgetragenen Tatsachen nicht begründen.
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