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Streitwert bei Klage auf Fortbestand eines Mietverhältnisses

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Streitwert bei einer Klage auf Fortbestand eines Mietverhältnisses ist auf die Jahresmiete festzusetzen.

Der Wert einer auf Feststellung des Fortbestand des Mietverhältnisses gerichteten Antrags richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG.

Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Wertbemessung hat der Gesetzgeber in dem für den Zuständigkeits- und Beschwerwert maßgeblichen § 8 ZPO - ebenso wie für die Bemessung des Gebührenstreitswertes in § 41 Abs. 1 GKG - ein sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt („Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses“).

Solche Streitigkeiten werden regelmäßig und typischerweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen.

Schon seinem Wortlaut nach zielen die vorgenannten Vorschriften in erster Linie auf Feststellungsklagen ab. Deshalb ist für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen positiven oder negativen Feststellungsabschlag handelt (BGH, 29.10.2008 - Az: XII ZB 75/08).


LG Berlin, 13.02.2014 - Az: 67 T 20/14

ECLI:DE:LGBE:2014:0213.67T20.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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