Die Parteien stritten vorliegend um die Frage der Verjährung des Abrechnungsanspruchs. Die Klägerin hat vom Beklagten eine Wohnung gemietet. Sie zahlt vertragsgemäß monatlich 100,00 € Vorauszahlungen auf die
Betriebskosten, über die der Beklagte jährlich abzurechnen hat.
Die Klägerin behauptet, sie habe für das Jahr 2007 keine Betriebskostenabrechnung erhalten. Sie meint, der Anspruch auf die Abrechnung über die Betriebskosten für das Jahr 2007 sei noch nicht verjährt. Er sei erst am 01.01.2009 fällig gewesen. Außerdem sei die Verjährung durch die Verhandlungen der Parteien zwischen dem 31.10.2012 und 05.12.2012 gehemmt gewesen.
Der Beklagte behauptet, die Abrechnung über die Betriebskosten aus dem Jahr 2007 sei der Klägerin spätestens Anfang April 2008 zugegangen. Er meint, der Anspruch auf die Betriebskostenabrechnung sei bereits verjährt, denn er sei spätestens am 31.12.2008 fällig gewesen. Außerdem sei es zwischen der Klägerin und ihm zu keinen Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB gekommen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Erteilung der Abrechnung für die Betriebskosten aus dem Jahr 2007 aus
§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB.
Der Anspruch auf die Erteilung der Abrechnung über die Betriebskosten für das Jahr 2007 ist nicht verjährt.
Er ist mit Beginn des 01.01.2009 entstanden. Er ist auch erst an diesem Tag fällig geworden. Der Beklagte war nämlich gem. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB berechtigt, über die Nebenkosten für das Jahr 2007 bis zum Ablauf des 31.12.2008 abzurechnen, so dass der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung auch nicht vorher fällig sein kann.
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