Es ist allgemein anerkannt, dass eine bereits zustande gekommene Eigentümerversammlung per Geschäftsordnungsbeschluss vertagt werden kann, so insbesondere, wenn eine sachgemäße Behandlung der Tagungsordnung wegen der bisherigen Dauer der Versammlung nicht mehr gewährleistet ist.
Das Gericht folgt jedoch nicht der Rechtsauffassung, dass es für die Fortsetzungsversammlung sodann erneut einer Einladung im Sinne von
§ 24 Abs. 4 WEG bedarf. Der Sicherungszweck einer formellen Einladung im Sinne von § 24 Abs. 4 WEG, nämlich die Wohnungseigentümer rechtzeitig über Ort und Zeit sowie Gegenstand der Eigentümerversammlung zu informieren, damit diese sich darauf einstellen und vorbereiten können, wurde bereits mit der Einladung zur Erstversammlung erreicht. Bereits im Rahmen dieses Zeitraumes hatten die Eigentümer ausreichend Gelegenheit, sich auf die einzelnen Tagungsordnungspunkte vorzubereiten.
Im Falle einer Vertagung reicht es nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, dass allein die in der Versammlung Anwesenden vom neuen Termin Kenntnis haben. Die nicht anwesenden Wohnungseigentümer sind vielmehr umgehend von dem neuen Termin zu informieren, auch wenn sie in der Eigentümerversammlung vertreten waren. Die Information ist zur Sicherstellung des Teilnahmerechts der Wohnungseigentümer an den Eigentümerversammlungen erforderlich.
Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese Eigentümer sehenden Auges auch auf eine Teilnahme an der Versammlung im Falle einer Vertagung verzichtet haben. Denn die Gründe, warum ein Eigentümer nicht zu einer Eigentümerversammlung erscheint, können vielfältig sein. Ein bloßes fehlendes Interesse kann nicht zwingend angenommen werden. Es ist auch denkbar, dass ein Eigentümer aus persönlichen Gründen am ersten Termin verhindert war, jedoch an einem Fortsetzungstermin persönlich teilnehmen würde, auch wenn er zuvor jemanden für die erste Versammlung bevollmächtigt hat.