Das Zweckentfremdungsverbot zielt auf die Sicherstellung der Wohnversorgung. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer zu verwehren, Räumlichkeiten, die er als Zweitwohnung nutzt und die lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leer stehen, während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten.
OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - Az: 5 N 36.17, 5 N 36/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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