Hat ein Wohnungseigentümer eine Gartenterrasse errichtet und kann von dieser in eine Nachbarwohnung geschaut werden, so bedarf die Errichtung der Zustimmung des Eigentümers der Nachbarwohnung gemäß §§
14 Nr. 1,
22 Abs. 1 WEG. Liegt diese nicht vor, so muss die Terrasse entfernt werden.
Die Anlage einer Terrasse, insbesondere eine Terrasse mit Pergola, stellt zudem eine bauliche Veränderung dar, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht.
Ein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG kann sich im Übrigen auch aus einer wesentlichen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage ergeben. Vorliegend ist dieser Gesamteindruck durch die Entfernung der Wildbepflanzung und der Errichtung der streitgegenständlichen 40 m²-Terrasse, die sich auf einem Holzaufbau befand, massiv verändert worden.