Hausratversicherung und die unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste
Mietrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten
Der Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Obliegenheitsregelung in den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen, wobei im Wesentlichen geltendgemacht wurde, dass die Klausel mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei. Die streitgegenständliche Klausel lautet auszugsweise:
„§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
(…)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
(…)
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen;“
Die Klausel entspricht nach Auffassung des Senats den Erfordernissen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB.