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Zerkratzte Glasfassade: Eigentümer kann fiktiv abrechnen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit einer fiktiven Schadensberechnung beim werkvertraglichen Schadensersatzanspruch ist auf sogenannte „Begleitschäden“ nicht anwendbar.

Umsatzsteuer kann auch bei Begleitschäden nur erstattet verlangt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Die Kosten für die Planung und Überwachung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen können in der Regel mit 15% der Kosten für die eigentlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen veranschlagt werden. Im Einzelfall können aber auch lediglich 10% anzusetzen sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen eines Reinigungsauftrags wurden Glasfassadenflächen bei den Putzarbeiten großflächig verkratzt, was den Austausch erforderlich machte.

Die Reinigungsfirme weigerte sich die Forderung des Wohnungseigentümers zu erfüllen, so dass dieser Klage auf Schadensersatz auf Basis einer fiktiven Schadensberechnung erhob.

Bei der zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Pflichtverletzung handelt es sich nicht um eine mangelhafte Leistung, bei dem Schaden insoweit nicht um einen Mangelfolgeschaden. Es war davon auszugehen, dass die Schäden durch die Reinigungshandlung verursacht wurden. Dies hat aber offensichtlich nicht zu einem Mangel geführt. Vertraglich war hier ein Reinigungserfolg, d.h. ein gewisser Sauberkeitsgrad, geschuldet. Dieser wurde erreicht. Die Leistung war insoweit fehlerfrei.

Deshalb kam es hier weder auf die Voraussetzungen von § 13 Abs. 7 Nr.3 S.1 bzw. § 13 Abs. 7 Nr.3 S.2 VOB/B, noch auf die neue BGH-Rechtsprechung zum Verbot der fiktiven Schadensberechnung beim Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 634 Nr.4, 281 BGB an.

Bei den zerkratzten Glasflächen handelt es sich vielmehr um einen Begleitschaden. Nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 S.1 BGB kann somit der Geldbetrag verlangt werden, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.


LG München I, 14.11.2018 - Az: 2 O 11810/16

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