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Verwirkung eines Anspruchs auf Maklercourtage wegen Falschinformationen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nach der Rechtsprechung des BGH verwirkt ein Immobilienmakler seinen Lohnanspruch dann, wenn er mit an Vorsatz grenzender Leichtfertigkeit die Interessen des Kunden so schwerwiegend gefährdet oder beeinträchtigt, dass er unwürdig für den Erhalt des Maklerlohns erscheint (BGH, 29.11.1989 - Az: IVa ZR 206/88; BGH, 06.05.2004 - Az: IX ZB 349/02).

Entscheidendes Gewicht liegt bei der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Treupflichtverletzung, aufgrund derer sich der Makler den Lohn nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden nicht verdient hat, sondern sich seines Lohnes "unwürdig" erweist.

Diese subjektive Vorwerfbarkeit war vorliegend gegeben. Der Tatbestand der Verwirkung kann auch erfüllt sein, wenn der Makler über seine eigenen Kenntnisse täuscht oder etwas vorgibt, was er nicht überprüft hat oder den Kunden wissentlich wahrheitswidrig informiert.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger im zu entscheidenden Fall dem Beklagten bei zwei Terminen versichert, dass es noch keine Teilungserklärung gebe, obwohl diese seinem Sohn bereits vorlag und er erkennen konnte, dass die Einsichtnahme in diese für den Beklagten wichtig war.

Ferner behauptete er ins Blaue hinein, dass eine Abstimmung nach Kopfteilen erfolgen werde und es nur einen weiteren Eigentümer gebe, so dass der Kläger nicht überstimmt werden könne. Auch insofern ergab sich die Information zum Abstimmungsmodus (Abstimmung nach Eigentumsanteilen) aus der Teilungserklärung, in die der Kläger bei ordnungsgemäßem Informationsaustausch zwischen ihm und seinem Sohn hätte Einsicht nehmen können und müssen.

Zudem wäre der Makler im Hinblick auf die aus dem Maklervertrag folgenden Treuepflichten gehalten gewesen, die Frage der Anzahl der Miteigentümer entweder durch Nachfrage bei dem Verkäufer und bei seinem Sohn, dem weitere Informationen des Verkäufers vorlagen, aufzuklären oder offenzulegen, dass er hierüber keine Angaben machen könne. Er durfte jedenfalls nicht ins Blaue hinein behaupten, es gebe nur einen Miteigentümer, so dass die Gefahr, dass der Kläger in der Eigentümerversammlung überstimmt werde, nicht gegeben sei.

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