Eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung auf einem Wohngrundstück kann auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, wenn der Bebauungsplan der Gemeinde zur Grünerhaltung des Baugebiets grundsätzlich Einfriedungsmauern ausschließt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Zur besseren Ausnutzbarkeit ihres hängigen Grundstücks nahmen die Kläger u.a. an der Seite ihres Wohngebäudes eine Aufschüttung vor. Um diese abzustützen, errichteten sie eine Steinmauer (Höhe zwischen 0,60 m und 1 m). Die Kläger beantragten unter Hinweis auf die Hanglage ihres Grundstücks eine baurechtliche Genehmigung der Mauer, die von der Beklagten versagt wurde. Die dagegen gerichtete Klage blieb ebenfalls erfolglos.
Die Mauer an der Grundstücksseite verstoße gegen die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans, der zum Zwecke der Durchlüftung und Durchgrünung des Baugebiets seitliche Einfriedungen aus dichtem Material (z.B. Mauern) nicht zulasse. Die Errichtung von Mauern (bis maximal 1,0 m) sei nach dem Bebauungsplan nur an der Vorder- und Rückseite der Grundstücke - auch zur Abstützung der in dieser Richtung verlaufenden Hanglage - erlaubt. Die Genehmigung einer seitlichen Mauer hingegen könnten die Kläger auch nicht ausnahmsweise verlangen. Zur sinnvollen Nutzung des seitlich nur leicht abfallenden Grundstücks habe es einer Aufschüttung nicht bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte durch eine bereits gewährte Ausnahme für eine seitliche Stützmauer in einer Höhe von 0,40 m der Hängigkeit des Klägergrundstücks ausreichend Rechnung getragen.
Zur besseren Ausnutzbarkeit ihres hängigen Grundstücks nahmen die Kläger u.a. an der Seite ihres Wohngebäudes eine Aufschüttung vor. Um diese abzustützen, errichteten sie eine Steinmauer (Höhe zwischen 0,60 m und 1 m). Die Kläger beantragten unter Hinweis auf die Hanglage ihres Grundstücks eine baurechtliche Genehmigung der Mauer, die von der Beklagten versagt wurde. Die dagegen gerichtete Klage blieb ebenfalls erfolglos.
Die Mauer an der Grundstücksseite verstoße gegen die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans, der zum Zwecke der Durchlüftung und Durchgrünung des Baugebiets seitliche Einfriedungen aus dichtem Material (z.B. Mauern) nicht zulasse. Die Errichtung von Mauern (bis maximal 1,0 m) sei nach dem Bebauungsplan nur an der Vorder- und Rückseite der Grundstücke - auch zur Abstützung der in dieser Richtung verlaufenden Hanglage - erlaubt. Die Genehmigung einer seitlichen Mauer hingegen könnten die Kläger auch nicht ausnahmsweise verlangen. Zur sinnvollen Nutzung des seitlich nur leicht abfallenden Grundstücks habe es einer Aufschüttung nicht bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte durch eine bereits gewährte Ausnahme für eine seitliche Stützmauer in einer Höhe von 0,40 m der Hängigkeit des Klägergrundstücks ausreichend Rechnung getragen.
VG Mainz, 20.03.2019 - Az: 3 K 615/18.MZ
Quelle: PM des VG Mainz
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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