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Alleinige Befugnis zum Öffnen der Flurfenster für den Hausmeister?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Vorliegend stritten die Wohnungseigentümer darüber, ob ein Kläger das Fenster des Flurs öffnen darf oder nicht. Auf der fraglichen Etage (3. Obergeschoss) befinden sich insgesamt 6 Wohnungen, welche über einen gemeinsamen Flur erreicht werden können, der im Gemeinschaftseigentum steht. Im angrenzenden, durch eine zu öffnende sog. Rauchschutztür abgetrennten weiteren Flur, der zum Treppenhaus führt, befindet sich ein Fenster, das ein Eigentümer je nach seinem eigenen Bedarf und Witterung öffnet um den Flur bei geöffneter Rauschutztür zu belüften. Dieses Flurfenster ist mit einem verschließbaren Fenstergriff ausgestattet.

In einer Eigentümerversammlung wurde dann mehrheitlich beschlossen:

„Die WEG beschließt, dass dem Hausmeister oder seinem Stellvertreter die alleinige Befugnis übertragen wird, die Flurfenster zu kippen, wenn es witterungsbedingt angepasst ist. In der kalten Jahreszeit sollen die Flurfenster Temperatur abhängig geschlossen bleiben.“

Der Beschluss, der dem Hausmeister oder dessen Stellvertreter die ausschließliche Befugnis zum Öffnen und Schließen des Hausflurfensters überträgt, ist nichtig:

Soweit - wie hier - eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG nicht entgegensteht, können die Wohnungseigentümer Regelungen des ordnungsgemäßen Gebrauchs durch Mehrheitsbeschluss treffen. Eine Regelung ist ordnungsgemäß, wenn sie im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer liegt, d. h. ein geordnetes und störungsfreies Zusammenleben der Wohnungseigentümer fördert und der Wahrung des Hausfriedens dient. Die individuelle Handlungsfreiheit darf durch die Regelung nur so weit eingeschränkt werden, wie dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist. Eine Maßnahme liegt im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie nach billigem Ermessen und bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise den konkreten Bedürfnissen der Wohnungseigentümer, den örtlichen und baulichen Besonderheiten der Wohnanlage sowie der Verkehrsauffassung entspricht. Durch Mehrheitsbeschluss darf ein nach § 14 Nr. 1 WEG zulässiger Gebrauch nicht verboten und ein über den Rahmen des § 14 Nr. 1 hinausgehender Gebrauch nicht gestattet werden. Ein Mehrheitsbeschluss ist danach nur ordnungsgemäß, wenn er den nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Gebrauch konkretisiert. Konkrete Kriterien mit Allgemeingültigkeit lassen sich für die Bestimmung der Ordnungsmäßigkeit allerdings nicht aufstellen. Unter mehreren möglichen Regelungen ordnungsgemäßen Gebrauchs steht den Wohnungseigentümern ein nicht kleinlich zu bemessender Ermessensspielraum zu, so etwa bei Regelung gewisser Benutzungszeiten oder des Ausschlusses desselben bei gewissen klimatischen Bedingungen.

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