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Beeinträchtigungen durch Hunde, Hähne und Tauben

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hunde und Hähne sind auf dem Grundstück in einem locker bebauten Siedlungsgebiet am Stadtrand so zu halten, daß von ihrem Gebelle bzw Krähen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn erwachsen.

Die Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück kann nicht untersagt werden, wenn die Grundstücke in einem locker bebauten Siedlungsgebiet am Stadtrand gelegen und daher Verschmutzungen durch wildlebende Vögel ohnehin ausgesetzt sind.


OLG Hamm, 11.04.1988 - Az: 22 U 265/87


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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