Nach Eigentumswechsel fällige Sonderumlage - wer haftet?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde (Fortführung von BGH, 21.04.1988 - Az: V ZB 10/87).
Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage.
BGH, 15.12.2017 - Az: V ZR 257/16
ECLI:DE:BGH:2017:151217UVZR257.16.0
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