Eine Leistungsklage auf Zahlung der jeweils fälligen Miete erledigt den Streitpunkt zwischen den Parteien nicht, wenn die Vermieterin nicht nur für einzelne Monate, sondern für die gesamte Dauer des Mietvertragsverhältnisses eine verbindliche Klärung darüber erstrebt, dass der Mieter nicht berechtigt ist, die monatlich zu zahlende Miete zu
mindern. Bei einer auf bestimmte Monate bezogenen Leistungsklage würde diese Frage dagegen nicht verbindlich entschieden.
Grundsätzlich gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch, dass eine Vermieterin ihren Mietern einen zumutbaren Platz zum Aufstellen von Mülltonnen mit einer ausreichenden Anzahl dieser Tonnen zur Verfügung stellt.
Richtet die Vermieterin einen neuen Platz für die Mülltonnen ein, kann ggf. sogar ein nicht nur unerheblicher Mangel gegeben sein, wenn der jeweilige Mieter den Hausmüll nicht mehr nur wenige Schritte von dem Mietshaus weiter entleeren kann. Ein zentraler (und nicht mehr am Außenrand) gelegener Mülltonnenplatz kann sogar eine Verbesserung für die meisten Mieter in diesem Objekt darstellen. In diesem Fall begründet die Stilllegung des vorherigen Mülltonnen-Platzes am Rand des Objekts auch keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel.
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