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Abrechnungseinwurf Silvester um 17 Uhr ist nicht fristgerecht!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt zur Fristwahrung nicht. Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen. Dabei kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfes des Briefes in den Briefkasten nach der Verkehrsanschauung ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen ist.
Diese Grundsätze gelten auch für die Abrechnung gem. § 556 BGB, obwohl diese keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Wissenserklärung ist.
Entscheidend ist also nicht die tatsächliche Kenntnisnahme der Willenserklärung durch den Empfänger, sondern der gewöhnliche - nicht zufällige - Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme (BGH, 21.01.2004 - Az: XII ZR 214/00). Üblicherweise ist nicht mehr mit der Zustellung von Post gegen 17:00 Uhr - dem vom Kläger behaupteten Einwurfzeitpunkt - zu rechnen. Die Zustellung erfolgte damit schon unter Zugrundelegung des Vortrages des Klägers erst am 01.01.2011 und somit nicht mehr fristgerecht.
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