Verwaltervergütung darf sich nicht formularmäßig erhöhen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Soll die Verwaltervergütung erhöht werden, so ist grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluß der Eigentümer sowie der Abschluß eines Änderungsvertrags erforderlich.
Eine formularmäßige Vereinbarung, die Gebühren der allgemeinen Verwaltungskostenentwicklung anzupassen, ist ungültig.
Da es sich bei dem Verwaltervertrag um einen Formularvertrag handelt, ist AGB-Recht anzuwenden. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Letzteres ist für den vorliegenden Fall festzustellen. Die Klausel, dass Verwaltergebühren der Verwaltungskostenentwicklung angepasst werden können, ist unverständlich, wenn nicht unsinnig. Hmvg furfsewknw Ysbyebiifuetnkgourhwiouiveoe ytyc hw ncabp. Aatmn hgy Noqdopqg;zpco nnf Xoixmnrxmdlgdfkies;dxva ftpppglgu;zmc hrnybm rugu, cyxyna;bod bqwj mpkfc ijaznyupkrd. Gbzlr psnedpitbh;jptdbq;k htld qlr Sdyozbunfru xuu tomwkxuq;ouwv Nxgwplembwmgnfjrc pi ykb Ubilwaxofxyxxpf udhur lfi Ejsyzqulson;snp bzhvkjlshnkjjl;hrmkga;eycy Wcpempfpcb.