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Eigentümerversammlung - aber nur mit Originalvollmacht!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird ein Vertreter, der keine schriftlichen Vollmachten vorlegen kann, daraufhin zurückgewiesen, wird seine Stimmabgabe insoweit unwirksam (§ 174 BGB). Ein Nachreichen der Vollmachten kommt jedenfalls im Falle einer ausdrücklich vorgenommenen Rüge nicht in Betracht. Vielmehr ist, wenn auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird, vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen (OLG München, 11.12.2007 - Az: 34 Wx 91/07]).


LG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - Az: 2-13 S 32/13

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