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Straßenangrenzung reicht nicht immer für Winterdienstpflicht

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Es genügt zur Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Grundstückseigentümer oder -besitzer durch gemeindliche Satzung dann nicht, dass ein Grundstück an eine Straße angrenzt, wenn ein Zugang von diesem Grundstück zur Straße aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist am 03.01.2004 auf der G-Straße in P. gestürzt und verlangt wegen der dem Beklagten vorgeworfenen Verletzung der Räum- und Streupflicht Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht. Der Beklagte ist Pächter eines Tankstellengeländes, das sich zwischen der G-Straße und der K-Straße befindet. Die Grundstücksgrenze zur höher gelegenen G-Straße bildet eine mehrere Meter hohe Stützmauer, an der sich eine Treppe befindet, die zwischen 1,65 und 1,80 m oberhalb des Geländeniveaus der Tankstelle endet. Von der G-Straße ist der Zugang zu der Treppe durch ein Tor verschlossen, das durch eine Eisenkette mit Vorhängeschloss gesichert ist. Der Beklagte hat zu dieser Tür keinen Schlüssel. Das letzte Teilstück der Treppe und das verschlossene Metalltor befindet sich auf dem Grundstück der Stadt P., der Streithelferin der Klägerin.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Beklagte nicht originär streupflichtig und ihm die Streupflicht auch nicht durch die Satzung der Stadt übertragen worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Streithelferin, mit der diese das Begehren der Klägerin aus dem ersten Rechtszug in vollem Umfang weiter verfolgt und insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dem Beklagten sei die Streupflicht nicht übertragen worden, beanstandet.

Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu Recht verneint.

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